1. Zu den Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis. Zum tatsächlichen Angebot – zum wörtlichen Angebot – zur Entbehrlichkeit des Angebots – zum Unvermögen der Schuldnerin.

2. Im unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis ist die arbeitsunfähige Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, die Arbeitgeberin über ihre Wiedergenesung zu unterrichten. Die Voraussetzungen der Einwendung aus § 297 BGB hat vielmehr die Arbeitgeberin darzulegen, die aus dieser Rechte herleitet (so schon BAG v. 19.04.1990 – 2 AZR 591/89 – und v. 24.11.1994 – 2 AZR 179/94 -).

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…