1. Zu den Voraus­set­zun­gen eines Ent­geltanspruchs aus dem Gesicht­spunkt des Annah­mev­erzuges im unwirk­sam gekündigten Arbeitsver­hält­nis. Zum tat­säch­lichen Ange­bot — zum wörtlichen Ange­bot — zur Ent­behrlichkeit des Ange­bots — zum Unver­mö­gen der Schuldnerin.

2. Im unwirk­sam gekündigten Arbeitsver­hält­nis ist die arbeit­sun­fähige Arbeit­nehmerin nicht verpflichtet, die Arbeit­ge­berin über ihre Wieder­ge­ne­sung zu unter­richt­en. Die Voraus­set­zun­gen der Ein­wen­dung aus § 297 BGB hat vielmehr die Arbeit­ge­berin darzule­gen, die aus dieser Rechte her­leit­et (so schon BAG v. 19.04.1990 — 2 AZR 591/89 — und v. 24.11.1994 — 2 AZR 179/94 -).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…