Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 13.10.2021, AZ 4 AZR 403/20

Aus­gabe: 10–2021

Ein­er Gew­erkschaft ste­ht gegen einen Arbeit­ge­ber ein schul­drechtlich­er Anspruch auf Durch­führung eines zwis­chen ihnen geschlosse­nen Haus­tar­ifver­trags zu. Der Durch­führungsanspruch kann durch Leis­tungsklage gel­tend gemacht wer­den und ist auf die bei dem Arbeit­ge­ber beschäftigten Mit­glieder der Gew­erkschaft begren­zt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrak­te Beschränkung auf „die Mit­glieder“ Rech­nung getra­gen wer­den, deren namentliche Nen­nung ist nicht erforderlich.

Der Kläger ist eine bei dem Beklagten – ein­er Lan­desrund­funkanstalt – vertretene Gew­erkschaft. Die Parteien haben mehrere Haus­tar­ifverträge, ua. über die Vergü­tung arbeit­nehmerähn­lich­er Per­so­n­en nach sog. Hon­o­rar­rah­men im Bere­ich Fernse­hen und Hör­funk, geschlossen. Seit Dezem­ber 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tages­re­porter“ tätige arbeit­nehmerähn­liche Per­so­n­en nicht mehr nach speziellen sog. Hon­o­rarkennz­if­fern, son­dern nach Tages­pauschalen, die in den Hon­o­rar­rah­men unter der Über­schrift „son­stige Mitar­beit“ vorge­se­hen sind. Der Kläger hat dies für tar­ifwidrig gehal­ten. Mit sein­er Klage hat er die Durch­führung der Tar­ifverträge durch Anwen­dung der von ihm als zutr­e­f­fend ange­se­henen Hon­o­rarkennz­if­fern gegenüber allen arbeit­nehmerähn­lichen Per­so­n­en, hil­f­sweise gegenüber seinen Mit­gliedern ver­langt. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage ins­ge­samt als unzuläs­sig angesehen.

Die auf­grund ein­er Nichtzu­las­sungs­beschw­erde zuge­lassene Revi­sion hat­te vor dem Vierten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts teil­weise Erfolg. Der Beklagte hat gegen seine tar­i­fliche Durch­führungspflicht gegenüber der kla­gen­den Gew­erkschaft ver­stoßen. Die Vergü­tung der Tages­re­porter hat vor­rangig nach den speziellen Hon­o­rarkennz­if­fern zu erfol­gen. Für die Zuläs­sigkeit des auf die Gew­erkschaftsmit­glieder begren­zten Klageantrags war es ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­desar­beits­gerichts nicht erforder­lich, diese bere­its im Erken­nt­nisver­fahren namentlich zu benen­nen. Der Anspruch auf Durch­führung des Tar­ifver­trags ist allerd­ings auf die tar­ifge­bun­de­nen Beschäftigten beschränkt. Soweit die kla­gende Gew­erkschaft eine Durch­führung auch gegenüber den nicht tar­ifge­bun­de­nen arbeit­nehmerähn­lichen Per­so­n­en ver­langt hat, war die Klage unbe­grün­det und die Revi­sion daher zurückzuweisen.

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