Die Parteien stre­it­en in der Revi­sion noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rück­ständi­ger Besitz­s­tand­szu­la­gen für die Monate Mai bis Sep­tem­ber 2016 in Anspruch genom­men. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitz­s­tand­szu­lage für die Monate Juli bis Sep­tem­ber 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB ver­langt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeit­srecht anwend­bar. Die Beklagte hat demge­genüber im Wesentlichen einge­wandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeit­srecht gemäß § 12a ArbGG aus­geschlossen. Zudem lägen die Voraus­set­zun­gen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuld­haft in Verzug befun­den habe.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revi­sion der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wen­det, war vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­gre­ich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gel­tend gemacht­en Pauschalen. Zwar find­et § 288 Abs. 5 BGB grund­sät­zlich auch in Fällen Anwen­dung, in denen sich der Arbeit­ge­ber mit der Zahlung von Arbeit­sent­gelt in Verzug befind­et. Allerd­ings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeit­srechtliche Regelung nicht nur einen prozes­sualen Kosten­er­stat­tungsanspruch wegen erstin­stan­zlich ent­standen­er Beitrei­bungskosten, son­dern auch einen entsprechen­den materiell-rechtlichen Kosten­er­stat­tungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…