Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 5 Sa 221/19

1. Nimmt ein Arbeit­nehmer mit Wis­sen und Wollen des Arbeit­ge­bers die Arbeit auf, obwohl eine im Arbeitsver­trag vorge­se­hene auf­schiebende Bedin­gung nicht einge­treten ist, begin­nt das Arbeitsver­hält­nis regelmäßig mit dem Antritt der Arbeit. Auf die Wirk­samkeit der auf­schieben­den Bedin­gung kommt es hier­für nicht an. Maßge­blich ist die tat­säch­liche Durch­führung des Vertrages.

2. Die eigen­mächtige Änderung der Noten­ver­gabe durch den Direk­tor ein­er Schule ohne den hier­für notwendi­gen Beschluss der Zeug­niskon­ferenz ist “an sich” geeignet, eine außeror­dentliche Kündi­gung auch ohne vorherige Abmah­nung zu rechtfertigen.

3. § 626 Abs. 2 BGB find­et keine Anwen­dung, wenn nachträglich bekan­nt gewor­dene Gründe für eine außeror­dentliche Kündi­gung nachgeschoben wer­den. Dies gilt auch dann, wenn die Kündi­gung als solche nicht rechtzeit­ig erk­lärt wor­den ist (insoweit Abwe­ichung von BAG 23. Mai 2013 — 2 AZR 102/12). Daher ist ein Nach­schieben nachträglich bekan­nt gewor­den­er Gründe auch dann zuläs­sig, wenn die (nicht durch­greifend­en) Gründe, die den Arbeit­ge­ber ursprünglich zum Ausspruch der Kündi­gung motiviert haben, ver­fris­tet waren.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…