1. Eine Vere­in­barung, wonach die eine Partei eine Zahlung zu leis­ten hat, für die die andere Partei nach aus­drück­lich­er Vere­in­barung ger­ade keine Leis­tung erbrin­gen muss, ist kein Aus­tauschver­trag und damit auch kein Dien­stvertag und kein Arbeitsver­trag. Schließen die Ver­tragsparteien den bewusst und gewollt auf die Vere­in­barung ein­er solch ein­seit­i­gen Leis­tungsverpflich­tung gerichteten Ver­trag gle­ich­wohl unter der Beze­ich­nung “Arbeitsver­trag” ab, so han­delt es sich um ein Scheingeschäft, das gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. 

2. Die Über­legung, ein Scheingeschäft läge nicht vor, weil die Parteien die Wirkun­gen des vere­in­barten Arbeitsver­trages, etwa in Gestalt der Begrün­dung eines sozialver­sicherungsrechtlichen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es, gewollt hät­ten (so Lan­desar­beits­gericht Köln, Urteil vom 22. Novem­ber 2002 — 11 Sa 697/02 -, juris; u.U. auch BAG, Beschluss vom 25. Jan­u­ar 2007 — 5 AZB 49/06 -, juris) über­sieht, dass der Wille der Parteien nicht ger­ade nicht auf die “Wirkung des Rechts­geschäftes” (Begrün­dung eines Aus­tauschver­hält­niss­es zwis­chen Arbeit­sleis­tung und Vergü­tung) gerichtet war. Gewollt war vielmehr allein die Vor­spiegelung eines dahinge­hen­den Rechtss­cheins zu dem Zweck, Dritte durch die irrige Annahme, es läge tat­säch­lich ein Arbeitsver­hält­nis vor, dazu zu ver­an­lassen, auch die in ihrem Zusam­men­hang maßge­blichen Kri­te­rien, etwa für das Beste­hen eines sozialver­sicherungsrechtlichen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es und/oder für die steuer­liche Anerken­nung von Ent­geltzahlun­gen als Betrieb­saus­gaben, zu bejahen.

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