Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 22.01.2022, AZ 2 Sa 11/21

Aus­gabe: 01–2022

1. Ein Aufhe­bungsver­trag, in dem sich der Arbeit­nehmer zur Auf­gabe des Arbeit­splatzes und der Arbeit­ge­ber als Gegen­leis­tung zur Zahlung ein­er Abfind­ung verpflicht­en, kommt ungeachtet des in der Ver­tragsab­schlussphase einge­trete­nen Todes des Arbeit­nehmers auch dann noch zus­tande, wenn der Arbeit­ge­ber das Ange­bot des Arbeit­nehmers vor dessen Tod bere­its erhal­ten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeit­nehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhe­bungsver­trags das Arbeitsver­hält­nis erst zu einem zukün­fti­gen Zeit­punkt hätte enden sollen.

2. Allerd­ings ver­lieren die Erben des Arbeit­nehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vere­in­barte Abfind­ung, weil der Arbeit­nehmer bere­its zum Zeit­punkt des Zus­tandekom­mens des Aufhe­bungsver­trags die von ihm geschuldete Leis­tung (Auf­gabe des Arbeit­splatzes) nicht mehr erbrin­gen kon­nte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegen­leis­tung entfällt.

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