Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 21.12.2020, AZ 9 AZR 104/20

Eine tar­i­fliche Regelung, nach der sich die Aus­bil­dungsvergü­tung von Auszu­bilden­den in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlich­er Aus­bil­dungsstun­den ver­gle­ich­bar­er Auszu­bilden­der in Vol­lzeit berech­net, ver­stößt nicht gegen höher­rangiges Recht.

Die Klägerin absolviert seit dem 1. Sep­tem­ber 2017 bei der beklagten Stadt eine Aus­bil­dung zur Ver­wal­tungs­fachangestell­ten mit ein­er gegenüber Vol­lzeitauszu­bilden­den von 39 Stun­den auf 30 Stun­den verkürzten wöchentlichen Aus­bil­dungszeit. Auf das Aus­bil­dungsver­hält­nis find­et auf­grund bei­der­seit­iger Tar­ifge­bun­den­heit der Tar­ifver­trag für Auszu­bildende des öffentlichen Dien­stes vom 13. Sep­tem­ber 2005 in der für den Bere­ich der Vere­ini­gung der Kom­mu­nalen Arbeit­ge­berver­bände gel­tenden Fas­sung (TVAöD) Anwen­dung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin entsprechend der verkürzten wöchentlichen Aus­bil­dungszeit in den Monat­en Novem­ber 2017 bis ein­schließlich Feb­ru­ar 2019 eine im Ver­gle­ich zu Auszu­bilden­den in Vol­lzeit gekürzte monatliche Aus­bil­dungsvergü­tung, die im ersten Aus­bil­dungs­jahr 706,35 Euro brut­to betrug. Für drei Monate je Aus­bil­dungs­jahr, in denen die Klägerin — eben­so wie Auszu­bildende in Vol­lzeit — block­weise im Umfang von wöchentlich 28 Unter­richtsstun­den am Beruf­ss­chu­lun­ter­richt teil­nahm und von der betrieblichen Aus­bil­dung freigestellt war, zahlte die Beklagte die Aus­bil­dungsvergü­tung entsprechend ihrer Teilzeit fort.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Dif­ferenz zur Vergü­tung eines Auszu­bilden­den in Vol­lzeit. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, der TVAöD sehe bei Ver­ringerung der wöchentlichen Aus­bil­dungszeit keine Kürzung der Aus­bil­dungsvergü­tung vor. Die an sie gezahlte Vergü­tung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung der Aus­bil­dungsvergü­tung werde sie gegenüber Vol­lzeitauszu­bilden­den benachteiligt, die während des Block­un­ter­richts in der Beruf­ss­chule bei gle­ich­er Unter­richt­szeit die volle Aus­bil­dungsvergü­tung erhiel­ten. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin ver­langten Dif­feren­zvergü­tung verurteilt. Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Der Klägerin ste­hen die gel­tend gemacht­en Zahlungsansprüche nicht zu.

Teilzeitauszu­bilden­den ist nach den Regelun­gen des TVAöD eine Aus­bil­dungsvergü­tung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Aus­bil­dungszeit an der eines ver­gle­ich­baren Auszu­bilden­den in Vol­lzeit entspricht. Nach § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Beson­deren Teils des TVAöD (TVAöD — BT) ist die Höhe der Aus­bil­dungsvergü­tung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Aus­bil­dungsstun­den zu bes­tim­men. An Auszu­bildende, deren Beruf­saus­bil­dung in Teilzeit durchge­führt wird, ist danach eine Aus­bil­dungsvergü­tung zu zahlen, die dem Anteil ihrer Aus­bil­dungszeit an der eines ver­gle­ich­baren Auszu­bilden­den in Vol­lzeit entspricht. Dies ste­ht im Ein­klang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF. Bei der Ermit­tlung der Höhe der Aus­bil­dungsvergü­tung bleiben Zeit­en des Beruf­ss­chu­lun­ter­richts außer Betra­cht. Sind Auszu­bildende von der betrieblichen Aus­bil­dung freigestellt, um ihnen die Teil­nahme am Beruf­ss­chu­lun­ter­richt zu ermöglichen, beste­ht nach § 8 Abs. 4 TVAöD — BT — entsprechend der Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF — allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.

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