Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 02.08.2021, AZ 10 Sa 122/21

Aus­gabe: 07–2021

Kündigt ein Arbeit­ge­ber frist­los, hil­f­sweise frist­gerecht zum näch­st­möglichen Ter­min und benen­nt als Beendi­gung­ster­min ein konkretes Datum mit verse­hentlich zu lang gewählter Kündi­gungs­frist, kann die Ausle­gung nach dem Empfänger­hor­i­zont trotz des erkennbaren, schnell­st­möglichen Beendi­gungswil­lens des Arbeit­ge­bers die Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es erst zu dem genan­nten Datum ergeben.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…