Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 15.06.2021, AZ 1 Sa 12/21

Aus­gabe: 06–2021

Eine Ver­tragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weit­er­bil­dung abgeschlossene Arbeitsver­hält­nis eines in der Weit­er­bil­dung zum Facharzt befind­lichen appro­bierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monat­en nach Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es ordentlich gekündigt wer­den kann, benachteiligt den in der Weit­er­bil­dung befind­lichen Arzt ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…