Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 8 Sa 1671/19

Aus­gabe: 09–2021

Das Ver­fälschen über das eigene Arbeitsver­hält­nis erstell­ter Abrech­nun­gen zwecks Täuschung eines Kred­it­ge­bers kann die per­sön­liche Eig­nung des Arbeit­nehmers für die ihm über­tra­ge­nen Auf­gaben jeden­falls dann in Frage stellen, wenn im Rah­men ein­er kaufmän­nis­chen Tätigkeit ger­ade die Ver­tragsan­bah­nung zu den Arbeit­sauf­gaben gehört. Das Her­stellen ver­fälschter Abrech­nun­gen und deren Ver­wen­dung im Rechtsverkehr ver­let­zt zugle­ich die gegenüber dem Arbeit­ge­ber begrün­dete Rück­sicht­nah­mepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Ein der­ar­tiges Ver­hal­ten kann unter Berück­sich­ti­gung der Umstände des Einzelfalls eine außeror­dentliche Kündi­gung rechtfertigen.

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