Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2019, AZ 4 Sa 15/19

Ausgabe: 11-2019

1. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich, so kann er für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zur Meidung einer Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen vorsorglich den Urlaub in der Kündigungsfrist gewähren. Der Arbeitgeber muss jedoch dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlen oder verbindlich zusagen. (Anschluss an BAG 19. Januar 2016 – 2 AZR 449/15 -).

2. Eine solche vorsorgliche Urlaubsanordnung ist europarechtskonform und verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Dem Erholungszweck des Urlaubs steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach der hauptsächlich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung bei Arbeitslosmeldung für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss oder bei einer Arbeitssuchendmeldung Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit unterliegt.

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