Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 11.02.2022, AZ 12 Sa 46/21

Aus­gabe: 02–2022

1.Wird die außeror­dentliche Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es vom Arbeit­ge­ber angekündigt, kann die Mitar­beit­er­vertre­tung das Mit­ber­atungsver­fahren (§ 45 Abs. 1 i.V. mit § 46 b) MVG-Baden) auch von sich aus einleiten.

2.Trägt eine Pflege­fachkraft im Altenheim während der Coro­n­a­pan­demie weisungswidrig ihre per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung nicht oder nicht voll­ständig, kann dieses Ver­hal­ten auch ohne vorherige Abmah­nung die außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es begründen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…