Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 4 Ta 31/20

Es ist nicht zu bean­standen, wenn ein Arbeits­gericht einen Rechtsstre­it über Annah­mev­erzugslohnansprüche während des laufend­en Beru­fungsver­fahrens im vor­grei­flichen Kündi­gungsrechtsstre­it bei obsiegen­dem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aus­set­zt, wenn das Arbeits­gericht den Beschle­u­ni­gungs­grund­satz und das Gebot der Ver­mei­dung wider­sprechen­der Entschei­dun­gen gegeneinan­der abge­wogen hat.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…