Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 01.10.2021, AZ 9 TaBV 26/21

Aus­gabe: 09–2021

1. Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG fest­gelegte Auss­chluss von Recht­sansprüchen als Gegen­stand von Beschw­er­den ist streng auszule­gen. Bei ein­er jus­tiziablen Angele­gen­heit schei­det die Anrufung der Eini­gungsstelle durch den Betrieb­srat aus. Dies gilt unab­hängig davon, ob der Recht­sanspruch schw­er konkretisier­bar ist oder ob der Arbeit­ge­ber einen Entschei­dungsspiel­raum für eine Abhil­feentschei­dung hat.

2. Ob Gegen­stand der Beschw­erde ein Recht­sanspruch ist, muss im gerichtlichen Ver­fahren nach § 100 ArbGG entsch­ieden wer­den und darf nicht der Beant­wor­tung durch die Eini­gungsstelle über­lassen bleiben.

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