Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022, AZ 19 BV 80/21

Aus­gabe: 01–2022

Für das Vor­liegen der tatbe­standlichen Voraus­set­zun­gen des § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO ist uner­he­blich, aus welchen Grün­den die Ver­hand­lun­gen zunächst gescheit­ert sind. Entschei­dend ist lediglich, dass Ver­hand­lun­gen zwis­chen den Betrieb­sparteien stattge­fun­den haben, die auch die Möglichkeit ein­er Eini­gung zum Gegen­stand hatten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…