Arbeits­gericht Mannheim, Beschluss vom 10.04.2021, AZ 8 Ca 409/20

Aus­gabe: 04–2021

Durch die auf­grund des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes mit­tels „Coro­na-Verord­nung“ ange­ord­nete Schließung eines Tanz­clubs (hier mit ein­er Tanzfläche von nur 20 qm und einem Gas­traum von nur 48 qm) real­isiert sich ger­ade das auf­grund dieses Geschäftsmod­ells beste­hende beson­dere Infek­tion­srisiko — und damit das Betrieb­srisiko i.S.d. § 615 S. 3 BGB -, denn Sinn und Zweck der Schließungsanord­nung beste­ht in der Ver­hin­derung sozialer Kon­tak­te in Betrieben mit möglichst engem Kundenkontakt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…