Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 27.10.2020, AZ 7 Sa 818/18

Aus­gabe: 10–2020

Der Anspruch auf eine Sozialplan­abfind­ung ent­fällt auf­grund entsprechen­der Regelun­gen der Betrieb­sparteien nicht dadurch, dass ein Arbeit­nehmer ein angemessenes Ange­bot auf Weit­erbeschäf­ti­gung im Konz­ern ablehnt, wenn der Arbeit­ge­ber die von ihm in der Betrieb­svere­in­barung selb­st mitbes­timmten Form- und Fristvor­gaben für das Weit­erbeschäf­ti­gungsange­bot nicht ein­hält, ins­beson­dere wenn das Weit­erbeschäf­ti­gungsange­bot nicht in Form eines drei­seit­i­gen Ver­trages unter­bre­it­et wird.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…