Betriebsübergang — Verwirkung des Widerspruchsrechts — tarifvertragliches Rückkehrrecht

 

Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 Sa 397/20

Aus­gabe: 1–2021

1. Bei nicht ord­nungs­gemäßer, aber die “grundle­gen­den Infor­ma­tio­nen” enthal­tender Unter­rich­tung des Arbeit­nehmers über den Betrieb­süber­gang iSv. § 613a Abs. 5 BGB führt nach der Recht­sprechung des BAG dessen wider­spruch­slose Weit­er­ar­beit bei dem neuen Inhab­er über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Ver­wirkung des Wider­spruch­srechts (zulet­zt etwa BAG 24.08.2017 — 8 AZR 265/16, juris). 

2. Ein tar­ifver­traglich vere­in­bartes Rück­kehrrecht zum Veräußer­er für den Fall ein­er betrieb­s­be­d­ingten Kündi­gung des Erwer­bers innen­halb von ca. 5 Jahren führt wed­er zu einem späteren Beginn noch zu ein­er Ver­längerung dieser regelmäßi­gen Verwirkungsfrist

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…

 
 
 
 

Betriebsübergang — Verwirkung des Widerspruchsrechts — tarifvertragliches Rückkehrrecht

 

Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 Sa 397/20

Aus­gabe: 1–2021

1. Bei nicht ord­nungs­gemäßer, aber die “grundle­gen­den Infor­ma­tio­nen” enthal­tender Unter­rich­tung des Arbeit­nehmers über den Betrieb­süber­gang iSv. § 613a Abs. 5 BGB führt nach der Recht­sprechung des BAG dessen wider­spruch­slose Weit­er­ar­beit bei dem neuen Inhab­er über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Ver­wirkung des Wider­spruch­srechts (zulet­zt etwa BAG 24.08.2017 — 8 AZR 265/16, juris). 

2. Ein tar­ifver­traglich vere­in­bartes Rück­kehrrecht zum Veräußer­er für den Fall ein­er betrieb­s­be­d­ingten Kündi­gung des Erwer­bers innen­halb von ca. 5 Jahren führt wed­er zu einem späteren Beginn noch zu ein­er Ver­längerung dieser regelmäßi­gen Verwirkungsfrist

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…