§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auf­fang­tatbe­stand dar. Sofern ein Betrieb oder Betrieb­steil iden­titätswahrend beim Erwer­ber als eigen­ständi­ger Betrieb fortbeste­ht, gel­ten Betrieb­svere­in­barun­gen für den Erwer­ber als Kollek­tivnorm weit­er. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

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