Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 22.10.2020, AZ 8 TaBV 3/19

Aus­gabe: 10–2020

1. Abmah­nun­gen, mit denen der Arbeit­ge­ber die Amt­sausübung von Betrieb­sratsmit­gliedern rügt und Sank­tio­nen nach § 23 Abs. 1 BetrVG andro­ht (betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Abmah­nun­gen), dür­fen unab­hängig von ihrer Recht­mäßigkeit nicht in die Per­son­alak­ten der Betrieb­sratsmit­glieder aufgenom­men wer­den. Die Betrieb­sratsmit­glieder kön­nen die Ent­fer­nung der Abmah­nun­gen aus ihren Per­son­alak­ten ver­lan­gen und nöti­gen­falls im arbeits­gerichtlichen Beschlussver­fahren durchsetzen. 

2. Mah­nt der Arbeit­ge­ber alle Mit­glieder des Betrieb­srats ab, kann der Betrieb­srat als Gremi­um im arbeits­gerichtlichen Beschlussver­fahren gle­ich­wohl nicht im Wege des Fest­stel­lungsantrags die Unwirk­samkeit der Abmah­nun­gen gel­tend machen, da ein solch­er Antrag auf die Erstat­tung eines Rechtsgutacht­ens, nicht auf die Fest­stel­lung eines Rechtsver­hält­niss­es zielt. Dies gilt auch, wenn – wie hier — in den ange­grif­f­e­nen Abmah­nun­gen betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Sank­tio­nen ange­dro­ht wer­den. Die Möglichkeit des Betrieb­srats, ein Unter­las­sungsver­fahren gegen den Arbeit­ge­ber nach § 23 Abs. 1 BetrVG einzuleit­en, bietet aus­re­ichen­den Rechtss­chutz (insoweit aA die Vorin­stanz ArbG Stuttgart 30.04.2019 – 4 BV 251/18).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…