LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 31.07.2020, AZ 26 Ta (Kost) 6063/20

Aus­gabe: 08–2020

1. Gibt es keine Hin­weise darauf, dass bei Abschluss des Ver­gle­ichs unter den Parteien Stre­it oder Unsicher­heit darüber bestanden hat, ob für die Zeit des Annah­mev­erzugs eine Mas­se­verbindlichkeit begrün­det wor­den ist, was angesichts der klaren Recht­slage regelmäßig nicht ern­sthaft bezweifelt wer­den kann (vgl. dazu zB BAG 4. Juni 2003 – 10 AZR 586/02, Rn. 30), löst eine Regelung hierzu im Ver­gle­ich einen Ver­gle­ichsmehrw­ert regelmäßig nicht aus.

2. Wer­den Mas­se­verbindlichkeit­en nach Anzeige der Masse­un­zulänglichkeit zum Gegen­stand eines Mehrver­gle­ichs gemacht und liegen die Voraus­set­zun­gen für eine Berück­sich­ti­gung im Rah­men der Fest­set­zung eines Gegen­standswerts für einen Ver­gle­ichsmehrw­ert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Aus­druck kom­mende Wer­tung entsprechend anzuwen­den (aus­führlich LAG Berlin-Bran­den­burg 5. Juni 2019 — 26 Ta (Kost) 6036/19, Rn. 9 ff., mwN).

3. Ver­gle­ichs­for­mulierun­gen, die sich auf eine betriebliche Altersver­sorgung beziehen, lösen keinen Ver­gle­ichsmehrw­ert aus, wenn dies­bzüglich unter den Parteien nur Klarstel­lun­gen erfol­gen sollen, ohne dass insoweit Stre­it bestanden hat. Es han­delt sich dann um ein­fache Abwick­lungsregelun­gen (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 21. Jan­u­ar 2020 — 26 Ta (Kost) 6110/19, zu II 2 der Gründe). 

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