Ver­wal­tungs­gericht Mün­ster, Beschluss vom 19.05.2022, AZ 5a K 854/21

Aus­gabe: 07–2022

1.Der Arbeit­ge­ber hat gegenüber der zuständi­gen Behörde einen Anspruch auf Erstat­tung der von ihm an den Arbeit­nehmer getätigten Zahlun­gen, wenn dieser einen Entschädi­gungsanspruch gegenüber der Behörde hat, weil er infolge ein­er Abson­derungsver­fü­gung einen Ver­di­en­staus­fall erlit­ten hat (hier: bejaht).

2. Betrieb­srisiko­er­wä­gun­gen allein oder Ver­stöße gegen einzelne oder auch mehrere Arbeitss­chutz- und Hygien­evor­gaben zu Beginn der Coro­n­a­pan­demie führen nicht zwangsläu­fig zur Annahme ein­er weit über­wiegen­den Ver­ant­wortlichkeit des Arbeit­ge­bers im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB. Eine solche beste­ht jeden­falls dann nicht, wenn — wie hier — das Aus­bruchs­geschehen mul­ti­fak­to­riell bes­timmt ist und andere Ursachen einen erhe­blichen Mitverur­sachungs­beitrag geleis­tet haben (hier: beson­dere Lüf­tungs­be­din­gun­gen in bes­timmten Arbeits­bere­ichen der fleis­chver­ar­bei­t­en­den Industrie).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster…