Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 26.05.2020, AZ 4 Sa 326/19

1. Ein­er angestell­ten Immo­bilienkauf­frau, die bis­lang für Ver­mi­etung und Verkauf von Immo­bilien zuständig war und hier­durch auch Pro­vi­sion­sansprüche erwor­ben hat, die rund das Dop­pelte der Grund­vergü­tung aus­machen, kann man­gels Gle­ich­w­er­tigkeit im Wege des Direk­tion­srechts keine Tätigkeit im Bere­ich von Hausver­wal­tun­gen über­tra­gen wer­den, wenn dort unstre­it­ig keine Pro­vi­sion­sansprüche erwor­ben wer­den können.

2. Einzelfall der Unbil­ligkeit ein­er örtlichen Ver­set­zung ein­er Mitar­bei­t­erin von über 600 km zum einen auf­grund deren famil­iär­er Ver­hält­nisse und zum anderen wegen Rechtsmiss­brauchs, da keine ern­sthafte Beschäf­ti­gung durch den Arbeit­ge­ber zu erwarten ist, wenn die Mitar­bei­t­erin bspw. als “Pul­ver­fass”, “Sprengsatz” oder “auf­brausende Per­sön­lichkeit” beze­ich­net und belei­digt wird.

3. Die Auf­nahme ein­er Tätigkeit während ein­er Elternzeit bei einem Drit­ten gemäß § 15 BEEG bedarf der vorheri­gen Zus­tim­mung des Ver­tragsar­beit­ge­bers. Eine bloße Anzeige ist nicht aus­re­ichend, so dass die Auf­nahme der Tätigkeit eine arbeitsver­tragliche Pflichtver­let­zung darstellt, die eine Abmah­nung rechtfertigt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…