1. Die Pro­tokoll­no­tiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV ist dahinge­hend auszule­gen, dass ein neu eingestell­ter Mitar­beit­er auch dann nach der Tätigkeits­gruppe zu vergüten ist, die sein­er zukün­fti­gen Tätigkeit entspricht, wenn zunächst eine zeitlich über­schaubare Einar­beitung erfolgt.

2. Zeitlich über­schaubar ist ein Einar­beitungszeitraum jeden­falls dann, wenn er die tar­ifver­tragliche Probezeit von sechs Monat­en nicht überschreitet.

3. Von ein­er bloßen Einar­beitung eines neu eingestell­ten Mitar­beit­ers ist der Fall zu unter­schei­den, in dem der Mitar­beit­er zunächst eine zusät­zliche Aus­bil­dung absolvieren muss, welche ihn erst in die Lage ver­set­zt, die Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, zu ver­richt­en. Nur in einem solchen Fall lässt es der Tar­ifver­trag zu, zunächst hin­sichtlich der (für die Ein­grup­pierung nach dem Tar­ifver­trag maßge­blichen) “zugewiese­nen und aus­geübten Tätigkeit” auf die Tätigkeit des Mitar­beit­ers während des Aus­bil­dungszeitraums abzustellen und ihn demgemäß zunächst nach ein­er niedrigeren, dieser Tätigkeit entsprechen­den, Tätigkeits­gruppe zu vergüten.

4. Indizien für das Vor­liegen ein­er solchen Aus­bil­dung kön­nen deren geset­zliche Normierung, das Erforder­nis des Beste­hens ein­er Abschlussprü­fung sowie eine die tar­i­fliche Probezeit deut­lich über­steigende zeitliche Dauer sein. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…