Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 9 TaBV 16/22

Aus­gabe: 11–2022

1.) Ein Eini­gungsstel­len­spruch, der sog. Kranken­rück­kehrge­spräche generell unter­sagt, ist unwirk­sam. Denn die Regelung über­schre­it­et den der Eini­gungsstelle durch § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 BetrVG eröffneten Regelungsspiel­raum, weil sie auch mitbes­tim­mungs­freie Indi­vid­ual­maß­nah­men umfasst, die allein in der Per­son einzel­ner Arbeit­nehmer begrün­det sind und die übrige Belegschaft nicht berühren.

2.) Ein solch­er Eini­gungsstel­len­spruch kann nicht dahinge­hend aus­gelegt wer­den, dass er nur mitbes­tim­mungspflichtige for­mal­isierte Kranken­rück­kehrge­spräche unter­sagt. Eine solche gel­tungser­hal­tende Reduk­tion ist angesichts des Nor­men­charak­ters ein­er Betrieb­svere­in­barung nicht möglich und wider­spräche der Konzep­tion der Betrieb­sver­fas­sung, wonach Regelungs­fra­gen in den primären Kom­pe­tenzbere­ich der Eini­gungsstelle fall­en und nicht gegen den Willen eines Beteiligten durch ein Gericht erset­zt wer­den können.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…