Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 14.12.2017, 17 Sa 84/17, veröf­fentlicht am 10.01.2018

Auch wenn erst nach Ein­le­gung der Beru­fung ein Umstand ein­tritt, der einem Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruch ent­ge­gen ste­hen kön­nte, kann die Zwangsvoll­streck­ung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 707, 719 ZPO nur vor­läu­fig eingestellt wer­den, wenn die Voll­streck­ung dem Beklagten einen nicht zu erset­zen­den Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG brin­gen würde.

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