Arbeits­gericht Gießen, Beschluss vom 09.03.2020, AZ 9 Ga 1/20

Der Antrag ein­er Betreiberin von Laboren mit Stan­dorten in Wet­zlar und Dil­len­burg, im Wege der einst­weili­gen Ver­fü­gung Streik­maß­nah­men bis zum Abschluss ein­er Not­di­en­stvere­in­barung zu unter­sagen, wurde von der 9. Kam­mer des Arbeits­gerichts Gießen zurückgewiesen. 

Die Ver­fü­gungsklägerin, bei der derzeit 24 Arbeit­nehmer beschäftigt sind, betreibt zwei Labore mit Stan­dorten in Wet­zlar und Dil­len­burg. Sie übern­immt Dien­stleis­tun­gen für Kranken­häuser und unter­sucht dabei Proben von Patien­ten. Wenn Proben nicht ord­nungs­gemäß oder im vorgegebe­nen Zeit­fen­ster bear­beit­et wer­den, kann eine Gefahr für Gesund­heit und/oder Leib und Leben der Patien­ten entstehen.

Die Ver­fü­gungs­beklagte, die zuständi­ge Gew­erkschaft, beschloss Mitte Feb­ru­ar 2020 die Durch­führung von Warn­streiks im Zeitraum vom 21. Feb­ru­ar bis zum 31. März 2020 zur Erzwingung von Ver­hand­lun­gen über den Abschluss eines Haus­tar­ifver­trages. Eine Not­di­en­stvere­in­barung für die Zeit­en der Arbeit­snieder­legung kam bis­lang nicht zus­tande. Die Ver­fü­gungs­beklagte erk­lärte sich ein­seit­ig dazu bere­it, einen Not­di­enst für den Fall von Warn­streiks einzuricht­en. Sie legte dazu den Entwurf ein­er Not­di­en­stvere­in­barung vor.

Die Ver­fü­gungsklägerin behauptet, die ange­botene Not­di­en­stregelung sei nicht aus­re­ichend. Es sei eine höhere Anzahl von Mitar­beit­ern erforder­lich, um keine Gefahr für Leib und Leben von Patien­ten entste­hen zu lassen. Die Durch­führung von Streiks sei daher bis zum Abschluss ein­er Not­di­en­stvere­in­barung zu untersagen.
Dieser Auf­fas­sung fol­gt die zuständi­ge Kam­mer nicht.

Zwar ist ein Not­di­enst für die Recht­mäßigkeit der beschlosse­nen Warn­streiks grund­sät­zlich erforder­lich. Nicht geboten ist indes der Abschluss ein­er Not­di­en­stvere­in­barung, son­dern lediglich die tat­säch­liche Ein­rich­tung eines Not­di­en­stes. Hierzu hat­te sich die beklagte Gew­erkschaft aus­drück­lich bere­it erk­lärt. Aus dem Vor­brin­gen der Ver­fü­gungsklägerin ergab sich nicht in hin­re­ichen­der Weise, dass der in Aus­sicht gestellte Not­di­enst, der sich an die Woch­enendbe­set­zung anlehnt, nicht aus­re­ichend für die Sich­er­stel­lung der drin­gen­den Laborun­ter­suchun­gen ist.

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