Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 29.03.2021, AZ 12 SaGa 1/21

Aus­gabe: 03–2021

Macht der Arbeit­nehmer im beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis im Wege eines Antrags auf Erlass ein­er Einst­weili­gen Ver­fü­gung seinen Anspruch auf tat­säch­liche Beschäf­ti­gung gel­tend, muss er im Hin­blick auf den Ver­fü­gungs­grund kein beson­deres Beschäf­ti­gungsin­ter­esse dar­legen, wenn der Anspruch unzweifel­haft besteht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…