Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 25.09.2020, AZ 1 TaBV 1/20

Aus­gabe: 10–2020

Beschäftigte in der Pflege leit­en im Regelfall dann einen “Bere­ich” im Sinne der Ent­gelt­gruppe P 14 Nr. 1 der Ent­gel­tord­nung VKA, wenn ihnen mehrere Sta­tio­nen unter­stellt sind. Eben­so wie beim Begriff “große Sta­tion” (hierzu BAG 13. Mai 2020 — 4 AZR 173/19) haben die Tar­ifver­tragsparteien mit der For­mulierung “in der Regel” zu erken­nen gegeben, dass im Aus­nah­me­fall auch andere Fak­toren für die Annahme eines Bere­ichs maßge­blich sein kön­nen. Diese Fak­toren müssen aber so aus­geprägt sein, dass ein Maß an Führungsver­ant­wor­tung erre­icht wird, das für den Leit­er eines Bere­ichs typ­isch ist. Eine solche Aus­nahme liegt nicht vor, wenn dem Leit­er ein­er Sta­tion 16 Beschäftigte (Vol­lzeitäquiv­a­lente) unter­stellt sind, die Sta­tion ohne eine per­son­elle Tren­nung zwei kleine Funk­tion­sein­heit­en (Tagesklinik und Patien­tenser­vice­cen­ter) umfasst und er die Leitung ein­er anderen Sta­tion in deren Abwe­sen­heit vertritt. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…