Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 20.08.2020, AZ 1 ABR 6/19

Aus­gabe: 08–2020

Nach den Vor­gaben im Ent­gelt­trans­paren­zge­setz (Ent­g­TranspG) ist der Betrieb­srat in das indi­vidu­elle Ver­fahren zur Über­prü­fung von Ent­gelt­gle­ich­heit durch die Beant­wor­tung von Auskun­ftsver­lan­gen der Beschäftigten einge­bun­den. Zu diesem Zweck ist ein von ihm gebilde­ter Betrieb­sauss­chuss berechtigt, Brut­toent­geltlis­ten des Arbeit­ge­bers einzuse­hen und auszuw­erten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Ent­g­TranspG)*. Dieses Ein­sichts- und Auswer­tungsrecht beste­ht daher nicht, wenn der Arbeit­ge­ber die Erfül­lung der Auskun­ftsverpflich­tung berechtigter­weise an sich gezo­gen hat.

Die Arbeit­ge­berin ist ein Telekom­mu­nika­tion­sun­ternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Nach Inkraft­treten des Ent­g­TranspG machte sie von der geset­zlich vorge­se­henen Möglichkeit Gebrauch, die Verpflich­tung zur Erfül­lung von Auskun­ftsver­lan­gen der Beschäftigten generell zu übernehmen. Über die in der ersten Jahreshälfte 2018 gel­tend gemacht­en Auskun­ftsver­lan­gen informierte sie den Betrieb­srat und gewährte ihm Ein­blick in spez­i­fisch auf­bere­it­ete Brut­toent­geltlis­ten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüs­selt und wiesen sämtliche Ent­geltbe­standteile auf. Der Betrieb­srat hat unter Hin­weis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 Ent­g­TranspG ver­langt, die Lis­ten dem Betrieb­sauss­chuss in bes­timmten elek­tro­n­is­chen Dateifor­mat­en zur Auswer­tung zu überlassen.

Die Vorin­stanzen haben das Begehren abgewiesen. Die Rechts­beschw­erde des Betrieb­srats hat­te vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Das Ein­sichts- und Auswer­tungsrecht in § 13 Abs. 2 Satz 1 Ent­g­TranspG kor­re­spondiert mit der nach der Grund­konzep­tion des Ent­g­TranspG dem Betrieb­srat zugewiese­nen Auf­gabe, indi­vidu­elle Auskun­ft­sansprüche von Beschäftigten zu beant­worten. Es beste­ht daher nicht, wenn — wie im vor­liegen­den Fall — der Arbeit­ge­ber diese Auf­gabe selb­st erfüllt.

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