Entgeltumwandlung — Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

 

Der bloße Geldbe­darf eines Arbeit­nehmers, für den der Arbeit­ge­ber eine Direk­tver­sicherung zur Durch­führung der betrieblichen Altersver­sorgung im Wege der Ent­gel­tumwand­lung abgeschlossen hat, begrün­det für sich genom­men keinen Anspruch gegen den Arbeit­ge­ber, den Ver­sicherungsver­trag gegenüber der Ver­sicherungs­ge­sellschaft zu kündi­gen, damit der Arbeit­nehmer den Rück­kauf­swert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeit­ge­berin im Jahr 2001 eine Ent­gel­tumwand­lungsvere­in­barung. Danach war die Arbeit­ge­berin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugun­sten des Klägers beste­hende Direk­tver­sicherung, deren Ver­sicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Ver­sicherung, die von der Arbeit­ge­berin durch weit­ere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit sein­er Klage ver­langte der Kläger von der Beklagten die Kündi­gung des Ver­sicherungsver­trags, weil er sich in ein­er finanziellen Not­lage befinde.

Der Dritte Sen­at hat — wie die Vorin­stanzen — die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdi­ges Inter­esse an der begehrten Kündi­gung. Die im Betrieb­srentenge­setz geregelte Ent­gel­tumwand­lung dient dazu, den Lebens­stan­dard des Arbeit­nehmers im Alter zumin­d­est teil­weise abzu­sich­ern. Mit dieser Zweck­set­zung wäre es nicht vere­in­bar, wenn der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen kön­nte, die Direk­tver­sicherung lediglich deshalb zu kündi­gen, um dem ver­sicherten Arbeit­nehmer die Möglichkeit zu ver­schaf­fen, das für den Ver­sorgungs­fall bere­its anges­parte Kap­i­tal für den Aus­gle­ich von Schulden zu verwenden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…

 
 
 
 

Entgeltumwandlung — Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

 

Der bloße Geldbe­darf eines Arbeit­nehmers, für den der Arbeit­ge­ber eine Direk­tver­sicherung zur Durch­führung der betrieblichen Altersver­sorgung im Wege der Ent­gel­tumwand­lung abgeschlossen hat, begrün­det für sich genom­men keinen Anspruch gegen den Arbeit­ge­ber, den Ver­sicherungsver­trag gegenüber der Ver­sicherungs­ge­sellschaft zu kündi­gen, damit der Arbeit­nehmer den Rück­kauf­swert erhält.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeit­ge­berin im Jahr 2001 eine Ent­gel­tumwand­lungsvere­in­barung. Danach war die Arbeit­ge­berin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugun­sten des Klägers beste­hende Direk­tver­sicherung, deren Ver­sicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Ver­sicherung, die von der Arbeit­ge­berin durch weit­ere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit sein­er Klage ver­langte der Kläger von der Beklagten die Kündi­gung des Ver­sicherungsver­trags, weil er sich in ein­er finanziellen Not­lage befinde.

Der Dritte Sen­at hat — wie die Vorin­stanzen — die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdi­ges Inter­esse an der begehrten Kündi­gung. Die im Betrieb­srentenge­setz geregelte Ent­gel­tumwand­lung dient dazu, den Lebens­stan­dard des Arbeit­nehmers im Alter zumin­d­est teil­weise abzu­sich­ern. Mit dieser Zweck­set­zung wäre es nicht vere­in­bar, wenn der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen kön­nte, die Direk­tver­sicherung lediglich deshalb zu kündi­gen, um dem ver­sicherten Arbeit­nehmer die Möglichkeit zu ver­schaf­fen, das für den Ver­sorgungs­fall bere­its anges­parte Kap­i­tal für den Aus­gle­ich von Schulden zu verwenden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…