Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 02.06.2022, AZ 8 AZR 191/21

Aus­gabe: 06/2022

Der Ver­stoß des Arbeit­ge­bers gegen Vorschriften, die Ver­fahrens- und/oder Förderpflicht­en zugun­sten schwer­be­hin­dert­er Men­schen enthal­ten, kann die – vom Arbeit­ge­ber wider­leg­bare – Ver­mu­tung iSv. § 22 AGG* begrün­den, dass die Benachteili­gung, die der schwer­be­hin­derte Men­sch erfahren hat, wegen der Schwer­be­hin­derung erfol­gte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX**, wonach die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eines schwer­be­hin­derten Men­schen durch den Arbeit­ge­ber der vorheri­gen Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamts bedarf.

Die Parteien stre­it­en darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG*** wegen ein­er Benachteili­gung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Haus­meis­ter beschäftigt. Er wurde auf der Grund­lage eines zwis­chen dem Beklagten und der Stadt L. geschlosse­nen „Ver­trags über eine Per­son­algestel­lung“ mit Haus­meis­ter­leis­tun­gen an ein­er Grund­schule beschäftigt. Seit dem 11. Feb­ru­ar 2018 war der Kläger arbeit­sun­fähig erkrankt. Hierüber wur­den Mitar­beit­er des Beklagten am 12. Feb­ru­ar 2018 durch die spätere vor­läu­fige Betreuerin des Klägers tele­fonisch in Ken­nt­nis geset­zt. Mit Schreiben vom 14. Feb­ru­ar 2018 kündigte die Stadt L. den og. „Ver­trag über eine Per­son­algestel­lung“. Ende März/Anfang April 2018 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger beste­hende Arbeitsver­hält­nis unter Hin­weis darauf, dass der Ver­trag zwis­chen ihm und der Stadt L. ende. Der Kläger wandte sich mit ein­er Kündi­gungss­chutzk­lage gegen die Kündi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es; das Ver­fahren wurde durch einen Ver­gle­ich vor dem Arbeits­gericht erledigt.

Seine auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage stützt der Kläger darauf, der Beklagte habe ihn wegen sein­er (Schwer)Behinderung benachteiligt. Dies ergebe sich ua. daraus, dass der Beklagte bei der Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es gegen Vorschriften ver­stoßen habe, die Ver­fahrens- bzw. Förderpflicht­en zugun­sten schwer­be­hin­dert­er Men­schen enthiel­ten. Ins­beson­dere habe er nicht ohne vorherige Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamts kündi­gen dür­fen. Zwar habe zum Kündi­gungszeit­punkt noch kein Nach­weis sein­er Schwer­be­hin­derung durch eine behördliche Fest­stel­lung vorgele­gen, auch sei ein Antrag auf Anerken­nung als schwer­be­hin­dert­er Men­sch noch nicht gestellt gewe­sen, allerd­ings sei seine Schwer­be­hin­derung zum Zeit­punkt der Kündi­gung offenkundig gewe­sen. Er habe am 11. Feb­ru­ar 2018 einen Schla­gan­fall erlit­ten und mit halb­seit­iger Läh­mung auf der Inten­sivs­ta­tion gele­gen. Dies sei dem Beklagten am 12. Feb­ru­ar 2018 mit­geteilt wor­den. Der Beklagte hat Klage­ab­weisung beantragt. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. 

Der Kläger hat – wie das Lan­desar­beits­gericht zutr­e­f­fend angenom­men hat – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Kläger, der durch die Kündi­gung seines Arbeitsver­hält­niss­es eine unmit­tel­bare Benachteili­gung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat, hat nicht dargelegt, dass die Benachteili­gung wegen sein­er (Schwer)Behinderung erfol­gte. Zwar kann der Ver­stoß des Arbeit­ge­bers gegen § 168 SGB IX im Einzelfall die – vom Arbeit­ge­ber wider­leg­bare – Ver­mu­tung iSv. § 22 AGG begrün­den, dass die Schwer­be­hin­derung (mit)ursächlich für die Benachteili­gung war. Allerd­ings hat der Kläger einen Ver­stoß des Beklagten gegen diese Bes­tim­mung nicht schlüs­sig dar­ge­tan. Selb­st wenn es zutr­e­f­fen sollte, dass der Kläger am 11. Feb­ru­ar 2018 einen Schla­gan­fall erlit­ten und noch am 12. Feb­ru­ar 2018 mit halb­seit­iger Läh­mung auf der Inten­sivs­ta­tion behan­delt wurde, lägen keine Umstände vor, nach denen im Zeit­punkt der Kündi­gung durch den Beklagten von ein­er offenkundi­gen Schwer­be­hin­derung auszuge­hen war. Auch die Annahme des Lan­desar­beits­gerichts, dass der Kläger auch keine anderen Indizien iSv. § 22 AGG für eine Benachteili­gung wegen der (Schwer)Behinderung dar­ge­tan hat, ist revi­sion­srechtlich nicht zu beanstanden.

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