Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 18.09.2021, AZ 10 Sa 49/20

Aus­gabe: 09–2021

1. Der Anspruch auf Entschädi­gung wegen eines imma­teriellen Schadens nach einem Ver­stoß gegen das Benachteili­gungsver­bot (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG) kann abge­treten und gepfän­det wer­den. Er fällt daher in die Insol­venz­masse (im Anschluss an BGH 18.06.2020 — IX ZB 11/19 -). Der benachteiligte Arbeit­nehmer bleibt zwar Anspruchsin­hab­er, ver­liert aber die Befug­nis, das Recht in eigen­er Per­son gel­tend zu machen. Der Insol­ven­zver­wal­ter kann den Arbeit­nehmer aber ermächti­gen, das Recht im eige­nen Namen zur Zahlung an den Insol­ven­zver­wal­ter gel­tend zu machen (“gewil­lkürte Prozessstandschaft”). 

2. Die Kündi­gung eines schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmers ohne vorherige Ein­hol­ung der Zus­tim­mung des Inte­gra­tionsamtes begrün­det die Ver­mu­tung i.S.v. § 22 AGG, dass er wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt wor­den ist.

3. Grund­sät­zlich kann auch bei der Berech­nung der Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Brut­tomonats­ge­halt aus­ge­gan­gen werden.

4. Die Kündi­gung stellt einen schw­er­wiegen­den Ver­stoß gegen das Benachteili­gungsver­bot des § 7 Abs. 1 AGG dar, der eine Entschädi­gung von vier Gehäl­tern recht­fer­ti­gen kann.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…