Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 28.11.2019, AZ 8 AZR 35/19

Zugun­sten des Arbeit­ge­bers greift gegenüber dem Schadenser­satzver­lan­gen eines Beschäftigten, der infolge eines Ver­sicherungs­falls einen Per­so­n­en­schaden erlit­ten hat, das Haf­tung­spriv­i­leg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeit­ge­ber hat den Ver­sicherungs­fall vorsät­zlich her­beige­führt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ver­sicherten Weg (Wege­un­fall). Für die Annahme der vorsät­zlichen Her­beiführung eines Ver­sicherungs­falls ist ein „dop­pel­ter Vor­satz“ erforder­lich. Der Vor­satz des Schädi­gers muss sich nicht nur auf die Ver­let­zung­shand­lung, son­dern auch auf den Ver­let­zungser­folg beziehen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflege­heim betreibt, langjährig als Pflege­fachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflege­heims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebenein­gang. An bei­den Eingän­gen befind­en sich Arbeit­szeit­er­fas­sungs­geräte. Der Hauptein­gang ist beleuchtet, der Nebenein­gang nicht. Im Dezem­ber 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeits­be­ginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betrieb­s­gelände des Seniorenpflege­heims befind­et und dort zum Nebenein­gang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Park­platz außer­halb des Betrieb­s­gelän­des abstellte und sich zu Fuß zum Nebenein­gang begab. Kurz bevor sie diesen erre­ichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchel­frak­tur. Bei dem Unfall der Klägerin han­delte es sich um einen Ver­sicherungs­fall iSv. § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Ver­let­zten­geld. Die Klägerin hat von der Beklagten Schmerzens­geld und Ersatz materieller Schä­den ver­langt. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat­te den Ver­sicherungs­fall, der kein Wege­un­fall war, son­dern sich auf dem Betrieb­s­gelände des Seniorenpflege­heims ereignete, nicht vorsät­zlich her­beige­führt. Die dahinge­hende Würdi­gung des Lan­desar­beits­gerichts war revi­sion­srechtlich nicht zu beanstanden.

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