LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 07.08.2020, AZ 2 Sa 165/20

Aus­gabe: 7–9/2020

1) Ein Antrag, die Bek­agte zur Zahlung eines “max­i­malen” Betrags “bis auf Weit­eres” zu verurteilen, ist unzuläs­sig, da zu unbes­timmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
2) Ein Hin­terblieben­er eines Arbeit­nehmers kann auf eine Betrieb­srenten­er­höhung gem. § 16 BetrAVG nicht ein­seit­ig verzichten.

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