Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 08.10.2021, AZ 4 Sa 62/20

Aus­gabe: 10/11–2021

1. Das Fris­ten­regime der §§ 24 Satz 2 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG geht § 7 Abs. 3 BUrlG vor (Anschluss an BAG 19. März 2019 — 9 AZR 495/17 -).

2. Die Anpas­sung des Urlaub­sanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit aus­ge­set­zte Arbeit­spflicht (Kürzungsrecht) bedarf ein­er rechts­geschäftlichen Erk­lärung des Arbeit­ge­bers, die dem/der Arbeitnehmer/in noch während des Bestands des Arbeitsver­hält­niss­es zuge­hen muss (Anschluss an BAG 19. März 2019 — 9 AZR 495/17 -).

3. Die rechts­geschäftliche Erk­lärung kann im Einzelfall auch in der Übersendung ein­er abschließen­den Ent­geltabrech­nung liegen, die den Urlaub­sanspruch in Abwe­ichung zu vor­ange­gan­genen und dem/der Arbeitnehmer/in zuge­gan­genen Abrech­nun­gen mit “Null” ausweist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…