LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 31.10.2019, AZ 26 Ta (Kost) 6100/19

Aus­gabe: 11–2019

1) Wehrt sich ein Arbeit­nehmer gegen eine Änderung des Auf­gaben­bere­ichs, beträgt der Gegen­standswert in der Regel eine Brut­tomonatsvergü­tung bis zu einem Viertel­jahre­sent­gelt, abhängig vom Grad der Belas­tun­gen aus der Änderung der Arbeits­be­din­gun­gen für die kla­gende Partei. Bei wirtschaftlichen Auswirkun­gen ist der drei­jährige Dif­ferenz­be­trag in Ansatz zu brin­gen, max­i­mal aber drei Brut­toeinkom­men (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 9. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6064/18).

2) Bei Klageanträ­gen die auf Fest­stel­lung der Unwirk­samkeit ein­er Auf­gabenüber­tra­gung und auf Beschäf­ti­gung mit den bish­eri­gen Auf­gaben gerichtet sind, beste­ht regelmäßig wirtschaftliche Iden­tität, die zu ein­er Anrech­nung der Werte führt. Die einzel­nen Anträge sind daher nicht zusam­men­zurech­nen, wenn die Parteien nicht unab­hängig davon über den Beschäf­ti­gungsanspruch gestrit­ten haben (vgl. dazu auch LAG Berlin-Bran­den­burg 3. Jan­u­ar 2012 — 17 Ta (Kost) 6119/11).

3) Geht es in einem Rechtsstre­it um die Frage, ob ein Belegschaftsmit­glied verpflichtet ist, eine bes­timmte Tätigkeit auszuüben, zB. nach ein­er Ver­set­zung, und beste­ht kein Stre­it über die Frage, ob eine Freis­tel­lung von der Arbeit­sleis­tung unab­hängig davon beansprucht wer­den kann, führt eine Freis­tel­lungsvere­in­barung in einem Ver­gle­ich, in dem die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es vere­in­bart wird, idR. nicht zu einem Vergleichsmehrwert. 

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