1. Grob beleidigende/rassistische Äußerun­gen eines Arbeit­nehmers kön­nen einen frist­losen Kündi­gungs­grund nach § 626 Abs. 1 BGB zur Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es darstellen.

2. Im Rah­men der Ver­hält­nis­mäßigkeit­sprü­fung sind ins­beson­dere sowohl die Fra­gen des Anlass­es und der Sin­gu­lar­ität entsprechen­der Äußerun­gen als auch die Frage, ob eine Ken­nt­nis­nahme der betrof­fe­nen Per­son bezüglich der Äußerun­gen vor­liegt, von Bedeu­tung. Fern­er ist der Umstand der Dauer eines bean­stan­dungs­freien Arbeitsver­hält­niss­es zu berücksichtigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…