Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 02.10.2025, AZ 9 TaBV 7/25

Ausgabe: 08/09 – 2025

1. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen (hier: Stempelzeiten Reports) steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen nur als Datei vorliegen und noch generiert werden müssen, sofern dies mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres möglich ist.

2. Die Betriebsparteien können diese Vorlagepflicht in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf einzelfallbezogene Anlässe beschränken.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/lag_koel…