Bei einem nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­bot nach §§ 74 ff. HGB han­delt es sich um einen gegen­seit­i­gen Ver­trag iSd. §§ 320 ff. BGB. Die Karen­zentschädi­gung ist Gegen­leis­tung für die Unter­las­sung von Konkur­ren­ztätigkeit. Erbringt eine Ver­tragspartei ihre Leis­tung nicht, kann die andere Ver­tragspartei vom Wet­tbe­werb­sver­bot zurück­treten, wenn die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solch­er Rück­tritt ent­fal­tet Rechtswirkun­gen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erk­lärung (ex nunc).

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Feb­ru­ar 2014 als “Beauf­tragter tech­nis­che Leitung” zu einem Brut­tomonatsver­di­enst von zulet­zt 6.747,20 Euro beschäftigt. Im Arbeitsver­trag der Parteien war für den Fall der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ein drei­monatiges Wet­tbe­werb­sver­bot vere­in­bart wor­den. Hier­für sollte der Kläger eine Karen­zentschädi­gung iHv. 50 % der monatlich zulet­zt bezo­ge­nen durch­schnit­tlichen Bezüge erhal­ten. Das Arbeitsver­hält­nis endete auf­grund der Eigenkündi­gung des Klägers zum 31. Jan­u­ar 2016. Mit E‑Mail vom 1. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Frist­set­zung bis zum 4. März 2016 verge­blich zur Zahlung der Karen­zentschädi­gung für den Monat Feb­ru­ar 2016 auf. Am 8. März 2016 über­mit­telte der Kläger an die Beklagte eine weit­ere E‑Mail. Hierin heißt es ua.:

“Bezugnehmend auf Ihre E‑Mail vom 1. März 2016 sowie das Tele­fonat mit Her­rn B. möchte ich Ihnen mit­teilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wet­tbe­werb­sver­bot gebun­den fühle.”

Mit sein­er Klage macht der Kläger die Zahlung ein­er Karen­zentschädi­gung iHv. 10.120,80 Euro brut­to neb­st Zin­sen für drei Monate gel­tend. Er ver­tritt die Auf­fas­sung, sich nicht ein­seit­ig vom Wet­tbe­werb­sver­bot los­ge­sagt zu haben. Die Erk­lärung in der E‑Mail vom 8. März 2016 sei lediglich eine Trotzreak­tion gewe­sen. Die Beklagte meint, durch die E‑Mail vom 8. März 2016 habe der Kläger wirk­sam seinen Rück­tritt erk­lärt. Das Arbeits­gericht hat der Klage voll­ständig stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Lan­desar­beits­gericht das Urteil teil­weise abgeän­dert und einen Anspruch auf Karen­zentschädi­gung nur für die Zeit vom 1. Feb­ru­ar bis zum 8. März 2016 zuge­sprochen. Im Übri­gen hat es die Klage abgewiesen. 

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Zehn­ten Sen­at keinen Erfolg. Da es sich beim nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­bot um einen gegen­seit­i­gen Ver­trag han­delt, find­en die all­ge­meinen Bes­tim­mungen über den Rück­tritt (§§ 323 ff. BGB) Anwen­dung. Die Karen­zentschädi­gung ist Gegen­leis­tung für die Unter­las­sung von Konkur­ren­ztätigkeit. Erbringt eine Ver­tragspartei ihre Leis­tung nicht, kann die andere Ver­tragspartei vom Wet­tbe­werb­sver­bot zurück­treten, wenn die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen vor­liegen. Ein Rück­tritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erk­lärung ent­fall­en die wech­sel­seit­i­gen Pflicht­en. Die Beklagte hat die vere­in­barte Karen­zentschädi­gung nicht gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rück­tritt berechtigt. Die Annahme des Lan­desar­beits­gerichts, der Kläger habe mit sein­er E‑Mail vom 8. März 2016 wirk­sam den Rück­tritt vom Wet­tbe­werb­sver­bot erk­lärt, ist revi­sion­srechtlich nicht zu bean­standen. Damit ste­ht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine Karen­zentschädi­gung zu.

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