LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022, AZ 26 Ta (Kost) 6082/20

Ausgabe: 01-2022

1. Die Sachverständigenvergütung kann der beauftragte Sachverständige beanspru-chen, nicht dessen Arbeitgerberin.
Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass § 1 Abs. 2 JVEG die Geltung des Gesetzes auch auf Behörden und sonstige öffentliche Stellen erstreckt und
bei deren Bestellung diesen und nicht den tatsächlich tätig gewordenen Angehörigen der Behörde den Vergütungsanspruch zuerkennt.
Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn nicht eine (Universitäts-)Klinik, sondern ein bei ihr beschäftigter Arzt im Beweisbeschluss benannt ist (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg 6. Dezember 2012 – L 2 SF 105/12 E, Rn. 4 ff., MEDSACH 2013, 125).
2. Bei der Feststellung des für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeitaufwands sind insbesondere die Angaben der Sachverständigen zu berücksichtigen. Abhängig vom Grand der Objektivierbarkeit können zudem anerkannte Durchschnittswerte Berücksichtigung finden, um die Angaben der Sachverständigen zu verifizieren.
a. Die Hinweise der Sachverständigen zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit legen die zeitliche Obergrenze fest, die vergütet werden kann.
b. Ausgehend von den Angaben der Sachverständigen ist anhand bestimmter Erfahrungswerte festzustellen, ob signifikante Abweichungen vorliegen. Ist das der Fall, ist eine eingehendere Überprüfung erforderlich. Dabei ist der Spielraum der Sachverständigen nicht zu eng zu bemessen. Allerdings ist dieser differenziert nach dem jeweiligen Verfahrensschritt anzusetzen, und zwar in Abhängigkeit von der Objektivierbarkeit des Arbeitsaufwands.

Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220…