Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 1 AZR 149/19, 1 AZR 295/19

Die infolge der Ein­stel­lung der unternehmerischen Tätigkeit der insol­ven­ten Flugge­sellschaft Air Berlin ent­lasse­nen Mit­glieder des Kabi­nen­per­son­als haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Für das Kabi­nen­per­son­al der Air Berlin war auf der Grund­lage eines mit ver.di geschlosse­nen Tar­ifver­trags (TVPV) die Per­son­alvertre­tung Kabine errichtet. Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeit­nehmern ein Nachteil­saus­gle­ich zu zahlen, wenn eine geplante Betrieb­sän­derung durchge­führt wird, ohne dass über sie ein Inter­esse­naus­gle­ich mit der Per­son­alvertre­tung Kabine ver­sucht wurde, und sie infolge dieser Maß­nahme ent­lassen werden.

Anfang Okto­ber 2017 unter­richtete Air Berlin die Per­son­alvertre­tung Kabine über die geplante Stil­l­le­gung des Geschäfts­be­triebs zum 31. Jan­u­ar 2018. Nach­dem die Ver­hand­lun­gen über den Abschluss eines Inter­esse­naus­gle­ichs erfol­gs­los blieben, rief Air Berlin die Eini­gungsstelle an. Diese erk­lärte sich am 10. Jan­u­ar 2018 für unzuständig. Ende Jan­u­ar 2018 kündigte der Insol­ven­zver­wal­ter den im Kabi­nen­bere­ich Beschäftigten betrieb­s­be­d­ingt. Mit ihren Kla­gen haben die vor­mals als Flug­be­glei­t­erin­nen täti­gen Klägerin­nen die Gewährung eines Nachteil­saus­gle­ichs ver­langt. Sie haben gel­tend gemacht, die Betrieb­sän­derung in Form der Stil­l­le­gung des Flug­be­triebs sei bere­its mit den Ende Novem­ber 2017 erfol­gten Kündi­gun­gen der Piloten durchge­führt wor­den; zu diesem Zeit­punkt sei der Inter­esse­naus­gle­ich mit der Per­son­alvertre­tung Kabine noch nicht hin­re­ichend ver­sucht gewesen.

Die Vorin­stanzen haben die Kla­gen abgewiesen. Die Revi­sio­nen hat­ten vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. § 83 Abs. 3 TVPV sank­tion­iert die Ver­let­zung des per­son­alvertre­tungsrechtlichen Ver­hand­lungsanspruchs. Dieser bezieht sich auss­chließlich auf kabi­nen­per­son­al­be­zo­gene Maß­nah­men. Das fol­gt aus einem geset­zeskon­for­men Ver­ständ­nis des tar­i­flich geregel­ten Beteili­gungsrechts der Per­son­alvertre­tung Kabine. Der TVPV gilt nach seinem per­sön­lichen Gel­tungs­bere­ich nur für das Kabi­nen­per­son­al. Kön­nte die für diese Gruppe errichtete Per­son­alvertre­tung einen Sachver­halt gestal­ten, der auch das Cock­pit­per­son­al beträfe, wider­spräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG ange­ord­neten gel­tungs­bere­ichs­be­zo­ge­nen Wirkung von Recht­snor­men eines Tar­ifver­trags über betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Fragen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…