Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 24.09.2020, AZ 8 AZR 62/19

Aus­gabe: 7–9/2020

Die Klägerin ist Diplom-Infor­matik­erin; sie beze­ich­net sich als gläu­bige Mus­li­ma und trägt als Aus­druck ihrer Glauben­süberzeu­gung ein Kopf­tuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rah­men eines Quere­in­stiegs mit berufs­be­glei­t­en­dem Ref­er­en­dari­at für eine Beschäf­ti­gung als Lehrerin in den Fäch­ern Infor­matik und Math­e­matik in der Inte­gri­erten Sekun­darschule (ISS), dem Gym­na­si­um oder der Beru­flichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewer­bungs­ge­spräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopf­tuch trug, sprach sie ein Mitar­beit­er der Zen­tralen Bewer­bungsstelle auf die Recht­slage nach dem sog. Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz* an. Die Klägerin erk­lärte daraufhin, sie werde das Kopf­tuch auch im Unter­richt nicht ablegen. 

Nach­dem ihre Bewer­bung erfol­g­los geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach dem AGG in Anspruch. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, das beklagte Land habe sie ent­ge­gen den Vor­gaben des AGG wegen ihrer Reli­gion benachteiligt. Zur Recht­fer­ti­gung dieser Benachteili­gung könne das beklagte Land sich nicht mit Erfolg auf § 2 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz berufen. Das darin geregelte pauschale Ver­bot, inner­halb des Dien­stes ein mus­lim­is­ches Kopf­tuch zu tra­gen, ver­stoße gegen die durch Art. 4 GG geschützte Glaubens­frei­heit. Das beklagte Land hat demge­genüber einge­wandt, das Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz sei ver­fas­sungs­gemäß und auch union­srecht­skon­form. Die darin geregelte Verpflich­tung der Lehrkräfte, im Dienst ua. keine auf­fal­l­en­den religiös geprägten Klei­dungsstücke zu tra­gen, stelle eine wesentliche und entschei­dende beru­fliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG bzw. der union­srechtlichen Vor­gaben dar. Angesichts der Vielzahl von Nation­al­itäten und Reli­gio­nen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strik­te Neu­tral­ität im Unter­richt aus präven­tiv­en Grün­den erforder­lich; des Nach­weis­es ein­er konkreten Gefahr für den Schul­frieden oder die staatliche Neu­tral­ität bedürfe es nicht. Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat das beklagte Land zur Zahlung ein­er Entschädi­gung iHv. 5.159,88 Euro verurteilt. Gegen diese Entschei­dung hat das beklagte Land Revi­sion ein­gelegt, mit der es sein Begehren nach Klage­ab­weisung weit­er­ver­fol­gt. Die Klägerin hat Anschlussre­vi­sion ein­gelegt, mit welch­er sie die Zahlung ein­er höheren Entschädi­gung begehrt. 

Sowohl die Revi­sion des beklagten Lan­des als auch die Anschlussre­vi­sion der Klägerin hat­ten vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Ver­stoßes gegen das Benachteili­gungsver­bot des AGG die Zahlung ein­er Entschädi­gung iHv. 5.159,88 Euro ver­lan­gen. Die Klägerin hat als erfol­glose Bewer­berin eine unmit­tel­bare Benachteili­gung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitar­beit­er der Zen­tralen Bewer­bungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewer­bungs­ge­spräch auf die Recht­slage nach dem sog. Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz ange­sprochen und die Klägerin daraufhin erk­lärt hat, sie werde das Kopf­tuch auch im Unter­richt nicht able­gen, begrün­det die Ver­mu­tung, dass die Klägerin wegen der Reli­gion benachteiligt wurde. Diese Ver­mu­tung hat das beklagte Land nicht wider­legt. Die Benachteili­gung der Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerecht­fer­tigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz getrof­fene Regelung berufen, wonach es Lehrkräften ua. unter­sagt ist, inner­halb des Dien­stes auf­fal­l­ende religiös oder weltan­schaulich geprägte Klei­dungsstücke und damit auch ein sog. islamis­ches Kopf­tuch zu tra­gen. Nach der Recht­sprechung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts, an die der Sen­at nach § 31 Abs. 1 BVer­fGG gebun­den ist, führt eine Regelung, die — wie § 2 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz — das Tra­gen eines sog. islamis­chen Kopf­tuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weit­eres, dh. schon wegen der bloß abstrak­ten Eig­nung zur Begrün­dung ein­er Gefahr für den Schul­frieden oder die staatliche Neu­tral­ität in ein­er öffentlichen beken­nt­nisof­fe­nen Gemein­schaftss­chule ver­bi­etet, zu einem unver­hält­nis­mäßi­gen Ein­griff in die Reli­gions­frei­heit nach Art. 4 GG, sofern das Tra­gen des Kopf­tuchs — wie hier im Fall der Klägerin — nachvol­lziehbar auf ein als verpflich­t­end ver­standenes religiös­es Gebot zurück­zuführen ist. § 2 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz ist in diesen Fällen daher ver­fas­sungskon­form dahin auszule­gen, dass das Ver­bot des Tra­gens eines sog. islamis­chen Kopf­tuchs nur im Fall ein­er konkreten Gefahr für den Schul­frieden oder die staatliche Neu­tral­ität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land indes nicht dar­ge­tan. Aus den Vor­gaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlin­ie 2000/78/EG, die der nationale Geset­zge­ber mit § 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umge­set­zt hat, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union getrof­fe­nen Regelun­gen ergibt sich für das vor­liegende Ver­fahren nichts Abwe­ichen­des. Den Bes­tim­mungen in §§ 2 bis 4 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz fehlt es bere­its an der union­srechtlich erforder­lichen Kohärenz. Mit den Aus­nah­meregelun­gen in den §§ 3 und 4 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz stellt der Berlin­er Geset­zge­ber sein dem § 2 Berlin­er Neu­tral­itäts­ge­setz zugrun­deliegen­des Regelungskonzept selb­st in Frage. Die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts über die Höhe der der Klägerin zuste­hen­den Entschädi­gung hielt im Ergeb­nis ein­er revi­sion­srechtlichen Kon­trolle stand.

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