LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 09.12.2019, AZ 26 Ta (Kost) 6092/18

1. Bei einem unbez­if­fer­ten Leis­tungsantrag (hier bzgl. Nachteil­saus­gle­ichs) ist der Stre­itwert am angemesse­nen Betrag auszuricht­en, wenn die kla­gende Partei die Fes­tle­gung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. 

Ggf. hat das Gericht den Stre­itwert im Hin­blick auf einen ihm angemessen und bil­lig erscheinen­den Betrag auch höher festzuset­zen, als dies ein­er angegebe­nen Größen­vorstel­lung der kla­gen­den Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 – VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Stre­it­stand aus­führlich: OLG Saar­brück­en 26. Novem­ber 2009 – 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).

2. Die in § 1a Abs. 2 KSchG fest­gelegte Höhe des geset­zlichen Abfind­ungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin aus­ge­drück­ten geset­zge­berischen Wer­tung als Berech­nungs­grund­lage beim Nachteil­saus­gle­ich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herange­zo­gen wer­den (vgl. BAG 7. Novem­ber 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35 — 38). 

Diese Grund­sätze kön­nen auf § 83 TVPV über­tra­gen werden.

3. Wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist bei der Ermit­tlung der Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monat­en auf ein volles Jahr aufzurunden. 

Maßge­blich ist der Bestand des Arbeitsver­hält­niss­es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

4. Wird der Nachteil­saus­gle­ich­sanspruch als Hil­f­santrag gel­tend gemacht, kommt es für die Bew­er­tung auf den Zeit­punkt an, zu dem über den Antrag entsch­ieden wird. Das gilt auch für die Angabe der kla­gen­den Partei zu einem Min­dest­be­trages im Rah­men des unbez­if­fer­ten Leistungsantrags.

5. Wer­den im Rah­men eines Kündi­gungss­chutzver­fahrens Auskün­fte im Zusam­men­hang mit einem behaupteten Betrieb­süber­gang gefordert, sind diese mit einem hal­ben Brut­tomonatsver­di­enst angemessen bewertet. 

Dienen die Auskün­fte bei ver­ständi­ger Ausle­gung des Antrags allein der Schlüs­sig­machung der Klage bzw. der Ergänzung des Vor­trags im Rah­men des Rechtsstre­its gegen den Veräußer­er oder einen zugle­ich mitverk­lagten Erwer­ber, entspricht das der Kon­stel­la­tion bei der Stufen­klage, § 44 GKG (vgl. LAG Berlin-Bran­den­burg 6. Sep­tem­ber 2019 — 6012/19, Rn. 45). Eine Zusam­men­rech­nung find­et dann nicht statt.

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