Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 15.12.2022, AZ 12 Sa 347/21

Aus­gabe: 12–2022

1. Zur Ausle­gung und Bes­timmtheit ein­er Kündi­gungserk­lärung, in welch­er die Arbeit­ge­berin einen späteren als nach der anwend­baren Kündi­gungs­frist sich ergeben­den Kündi­gung­ster­min nennt. 

2. Zum räum­lichen Gel­tungs­bere­ich des KSchG für einen Luftverkehrs­be­trieb mit einem Stan­dort in Deutsch­land, dessen Leitung ihren Sitz im Aus­land hat. 

3. Übern­immt ein Luftverkehrsun­ternehmen die im Aus­land gele­gene Zen­trale neb­st weit­eren aus­ländis­chen Stan­dorten eines anderen Luftverkehrsun­ternehmens, liegt hin­sichtlich gle­ichzeit­ig nicht über­nommen­er, son­dern still­gelegter (inländis­ch­er) Stan­dorte auch dann kein Betrieb­süber­gang vor, wenn diese für sich keine über­gangs­fähi­gen Ein­heit­en i.S.v. § 613a BGB bilden. 

4. Zur Berück­sich­ti­gung von Weit­erbeschäf­ti­gungsmöglichkeit­en im Aus­land im Rah­men von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 

5. Die Über­mit­tlung ein­er Masse­nent­las­sungsanzeige an die Agen­tur für Arbeit per Tele­fax genügt der Schrift­form des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. 

6. Fehlende Sol­langaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staat­sange­hörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirk­samkeit der Masse­nent­las­sungsanzeige (ent­ge­gen LAG Hes­sen 25.06.2021 — 14 Sa 1225/20, juris). 

7. Zur Zahlung ein­er sog. Sek­torzu­lage aus dem Gesicht­spunkt des Annah­mev­erzugs, deren Höhe und deren prozes­sualer Gel­tend­machung im Falle eines stre­it­i­gen Betriebsübergangs.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…