Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 29.03.2021, AZ 1 Sa 1220/20

Aus­gabe: 03–2021

Dem kla­gen­den Arbeit­nehmer ste­hen Ansprüche auf Zahlung ein­er bil­li­gen Entschädi­gung in Geld unter dem Gesicht­spunkt “Mob­bing” nicht zu, sofern sich wed­er die der Beklagten vorge­wor­fe­nen Ver­hal­tensweisen — jede für sich gese­hen — als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehen­den Ver­hal­tensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirk­ten auf­grund der ihnen zugrunde liegen­den Sys­tem­atik und Ziel­rich­tung eine Beein­träch­ti­gung der Rechts­güter des Arbeitnehmers.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…