Nach gefes­tigter Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts, der die Beru­fungskam­mer fol­gt, stellt ein Nachtar­beit­szuschlag iHv. 25 % auf den jew­eili­gen Brut­tostun­den­lohn bzw. die Gewährung ein­er entsprechen­den Anzahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemesse­nen Aus­gle­ich für geleis­tete Nachtar­beit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Die Höhe des Zuschlags auf den Brut­tolohn für geleis­tete Nachtar­beit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belas­tung durch die Nachtar­beit unter qual­i­ta­tiv­en (Art der Tätigkeit) oder quan­ti­ta­tiv­en (Umfang der Nachtar­beit) Aspek­ten die nor­maler­weise mit der Nachtar­beit ver­bun­dene Belas­tung über­steigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeit­nehmer nach seinem Arbeitsver­trag bzw. nach entsprechen­der Ausübung des Direk­tion­srechts durch den Arbeit­ge­ber dauer­haft in Nachtar­beit tätig wird („Dauer­nachtar­beit“). Bei der Erbringung der reg­ulären Arbeit­sleis­tung in Dauer­nachtar­beit ist deshalb regelmäßig ein Nachtar­beit­szuschlag iHv. 30 % auf den Brut­tostun­den­lohn bzw. die Gewährung ein­er entsprechen­den Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen.

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