Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 22.10.2020, AZ 16 Sa 323/20

1. Die Dif­feren­zierung zwis­chen Nachtar­beit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, die keine Schichtar­beit ist (50 %) und Schichtar­beit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Man­teltar­ifver­trag für die Erfrischungs­getränke-Indus­trie Niedersachsen/Bremen vom 10.03.1998 ver­stößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rah­men der den Tar­ifver­tragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zuste­hen­den Einschätzungsprärogative.

2. Eine Dif­feren­zierung bei der Höhe von Nachtzuschlä­gen ist nicht in jedem Fall gle­ich­heitswidrig. Prak­tis­che Konko­r­danz zwis­chen der Grun­drecht­sausübung durch die Tar­ifver­tragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gle­ich­heit­srecht­en der Nor­munter­wor­fe­nen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tar­ifver­tragliche Regelung, die unter­schiedliche Zuschläge für Nachtar­beit und Nachtschichtar­beit vor­sieht, geson­dert herzustellen. 

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