Ein Vorver­trag, durch den sich der Arbeit­nehmer zum Abschluss eines nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­bots auf Ver­lan­gen des Arbeit­ge­bers verpflichtet, ist jeden­falls dann zuläs­sig, wenn die dem Arbeit­ge­ber eingeräumte Option auf den Zeitraum bis zum Ausspruch ein­er Kündi­gung durch den Arbeit­ge­ber oder den Arbeit­nehmer oder bis zum Abschluss eines Aufhe­bungsver­trages beschränkt wird.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…