Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 20.08.2020, AZ 4 Sa 330/19

Aus­gabe: 08–2020

?1. Eine ord­nungs­gemäße Wertguthaben­vere­in­barung iSv. § 7 Abs. 1a SGB IV aF (= § 7b SGB IV) set­zt voraus, dass sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmer schriftlich darüber geeinigt haben, in welchem Umfang ein Guthaben anges­part wer­den soll, dh. es muss klar sein, welche Arbeit­szeit in welchem Zeitraum auf dem Arbeit­szeitkon­to anges­part wird bzw. welch­es Wertgut­gaben, das auf welchem konkreten Arbeit­szei­tum­fang beruht, anges­part wer­den soll.

?2. Liegt keine der­ar­tige Wertguthaben­vere­in­barung vor, kön­nen die Rechte aus der Vere­in­barung zum Arbeit­szeitkon­to nicht dadurch abgesichert wer­den, dass eine Rück­deck­ungsver­sicherung, die der Arbeit­ge­ber abgeschlossen hat, an den Arbeit­nehmer verpfän­det wird, da man­gels zu sich­ern­der Forderung kein akzes­sorisches Pfan­drecht bestellt wer­den kann.

?3. Im Falle der Insol­venz des bish­eri­gen Arbeit­ge­bers und Ver­sicherungsnehmers stellt die Über­tra­gung ein­er solchen Rück­deck­ungsver­sicherung an den neuen Arbeit­ge­ber im Zeitraum zwis­chen Insol­ven­zantrag und Insol­ven­z­eröff­nung eine anfecht­bare Hand­lung dar, erst recht wenn es sich bei dem neuen Arbeit­ge­ber um eine nah­este­hende Per­son iSv. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO handelt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…